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KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P50-08 |
Zitiervorschläge
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P50-08 (https://dejure.org/2008,96124)
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P50-08 (https://dejure.org/2008,96124)
KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - KGH.EKD I-0124/P50-08 (https://dejure.org/2008,96124)
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Volltextveröffentlichung
- zmv-online.de
Eingruppierung nach KTD: Sozialpädagogin in der Tätigkeit einer Heilerzieherin
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05
Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom
Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P50
Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG vom 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - BAGE 117, 202, 210 m.w.N). - BAG, 26.07.1995 - 4 AZR 318/94
Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst
Auszug aus KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.12.2008 - KGH.EKD I-0124/P50
Das Bundesarbeitsgericht hat - allerdings zu den AVR Caritasverband - entschieden, dass, arbeitet ein Arbeitnehmer auf dem Grenzbereich zwischen sozialarbeiterischer und erzieherischer Tätigkeit, sich die Vergütungsgruppe nach der Tätigkeit richtet, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband = ZTR 1996, 25), wobei indes entscheidend ist, dass das BAG davon ausgeht, dass die Berufsbilder des Erziehers und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen weitreichende Gemeinsamkeiten aufweisen und sich in breiten Tätigkeitsfeldern überschneiden (Randziffer 44), was das BAG im Einzelnen ausführt (Randziffer 44).